qualifikationDie Pflicht zur Teilnahme an Grundqualifikationsprüfungen und Weiterbildung besteht grundsätzlich für Selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,

sofern sie im Güterkraft- oder Personenverkehr gewerblich Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen lenken, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE erforderlich ist.

Es ergeben sich Grundsätzlich drei Formen zum Erwerb der Grundqualifikation:

  1. Beschleunigte Grundqualifikation: Die Teilnahme an einem 140-stündigen Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer 90 minütigen theoretischen Prüfung bei der Industrie und Handelskammer (IHK). Hinweis zur Erfolgsaussicht: Problemlos bei dem nötigen Engagement.
  1. Grundqualifikation: Erfolgreiche Ablegung einer 240-minütigen „theoretischen Prüfung“ und 210-minütigen „praktischen Prüfung“ bei der Industrie und Handelskammer (IHK). Hier besteht keine Verpflichtung der Lehrgangsteilnahme, jedoch den Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse C1/C bzw. D1/D. Hinweis zur Erfolgsaussicht: Gefahr des nicht Bestehens ist sehr hoch.
  1. Abschluss einer  Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen: „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Kenntnisse und Fertigkeiten zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden (§4 Nr.2 BKrFQG.

Die Grundqualifikation müssen nur Fahrerinnen und Fahrer absolvieren, die ihre Fahrerlaubnis nach den folgenden Stichtagen erteilt bekommen haben:

  • Klasse C1 oder C nach dem 09. September 2009
  • Klasse D1 oder D nach dem 09.September 2008

Werden Fahrer/innen eingesetzt ohne Grundqualifikation oder gültige Weiterbildung (d.h. ohne Eintragung der Ziffer 95 im Führerschein), drohen hohe Bußgelder für Unternehmer und Fahrer.

  • Unternehmer: mind. 5000,00 € max. 20000,00 €
  • Fahrer/innen: mind. 500,00 € max. 5000,00 €